Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz

EnWG

§ 109 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/109#abs-1 (1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/109#abs-2 (2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Verhaltensweisen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.

§ 108 § 110