Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 109 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 08.03.2017 – VI-3 Kart 10/16 (V)
- BGH, 13.11.2018 – EnVR 30/17Karenzzeitenregelungen für Mitarbeiter von Unternehmen der Energiewirtschaft: Abschluss eines Anstellungsvertrages einer ehemaligen Führungskraft eines in Deutschland tätigen Unabhängigen Transportnetzbetreibers mit einem nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens - Karenzzeiten III
- BGH, 07.03.2017 – EnVR 21/16Energiewirtschaftsrechtliches Verfahren: Zertifizierung eines im Ausland ansässigen Betreibers eines Transportnetzes; grenzüberschreitende Verbindungsleitung zum Transport von Elektrizität zwischen zwei Übertragungsnetzen als Teil des Verbundnetzes; Betreiber einer Verbindungsleitung als Betreiber eines Übertragungsnetzes - Baltic Cable AB
- OLG Düsseldorf, 24.02.2016 – VI - 3 Kart 110/14 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 363/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 357/12 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 314/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 306/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 2/13 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/109#abs-1 (1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/109#abs-2 (2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Verhaltensweisen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.